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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.03.2006) der Firma Erkelenz - Türen GmbH Blockweg 2, 33129 Delbrück

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten für alle Verträge, die nicht unter Bestimmung des Verbrauchsgüterkaufs fallen.

2. Auftragserteilung

2.1. Die Angebote des Käufers sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich verein-
bart ist. Lieferkonditionen des Käufers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Käufer bestätigt werden.

3. Vertragspflichten des Verkäufers

3.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.

3.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach dem vereinbarten Termin zu erfüllen, wenn der Käufer von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfül-
lung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist oder dieser dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht.

3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei allen Arten der Beförderung mit dem Beginn der Verladung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Waren vom Erfüllungsort erfolgt, oder wird die Frachtkosten trägt.

3.4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB zu erheben, wenn der Käufer gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt, insbesondere schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Der Verkäufer ist nicht verpflich-
tet, zu leisten, solange der Käufer nicht die Gegenleistung bewirkt oder angemessene Sicherheit leistet.

4. Zahlung

4.1. Die Rechnungsbeträge sind gem. den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbe-
stätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Zahlungsfristen, Insbesondere auch für die Fristbe-
rechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Bei Verzug des Käu-
fers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlagern. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Gewährleistung

5.1. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung dem Verkäufer anzuzeigen.

5.2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder neu herstellen.

5.3. Sofern der Verkäufer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseiti-
gung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Käufer unzumutbar ist, kann der Käufer nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) oder Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) und Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbe-
schränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

5.4. Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Die Kurze Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben / Körper / Gesundheit und auf grober Fahrlässigkeit beruhende Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-
schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

6.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

6.3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräu-
ßern und zu verarbeiten. Er tritt bei Weiterveräußerung bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ist berech-
tigt, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflich-
tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgte stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. Erfolgt eine Verarbeitung mit von dem Verkäufer gelieferten Gegenständen, so erwirbt dieser an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist.

7. Abnahmeverzug

7.1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und / oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertrags-
erfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadens-
ersatz statt der Leistung verlangen.

7.2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Zahlung auch einer Spedition bedienen.

7.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-
kungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8. Rücktritt

8.1. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

8.2. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.

9. Allgemeine Vertragsgrundlagen

9.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. den Geschäftsbeziehungen der Parteien ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirk-
same Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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